Finanzmakler

Deutschland ist für WINBRIDGE ein Kernmarkt in der Europäischen Union. Wir sind seit 2017 mit unserer Niederlassung in München vertreten und bauen unser Geschäft seither kontinuierlich aus, um deutschen Investoren unsere erfolgreiche Dienstleistung anbieten zu können. 

Für unsere Finanzmakler haben wir ein umfassendes Programm mit hohem Praxisbezug entwickelt. Zum Erfolg unserer Partner tragen wir durch die konsequente Zusammenführung von komplexem Wissen und praktischer Unterstützung bei der Kundengewinnung und -beratung bei. Durch unsere gelebte Transparenz und die kontinuierlichen Updates sind Sie als unser Partner stets optimal beraten. Und Sie dürfen sich darauf verlassen, zukunftssichere Lösungen anbieten zu können.

Maximaler Nutzen für unsere Finanzmakler

Der Markt

Das aktuelle Niedrigzinsumfeld und der Bedarf an marktneutralen Lösungen veranlassen Investoren zunehmend, ihre Allokationsentscheidungen im Hinblick auf alternative Anlagestrategien zu überdenken oder sich vermehrt damit zu befassen. Diese Veränderung im Marktgeschehen stellt auch eine Herausforderung für den Finanzberater dar. Nur eine nachhaltige, herausragende und risikobereinigte Performance stellt den Kunden auf Dauer zufrieden.

Nutzen Sie die Chance, an einem der ertragreichsten und zukunftsträchtigsten Märkte zu partizipieren! Ihre Kunden werden – das ist unsere nachhaltige Erfahrung – äußerst zufrieden sein und Ihre Kompetenz und Beratungsleistung schätzen.

RECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN

VERMITTLUNG VON MANAGED ACCOUNTS

Da es sich bei den Managed Accounts um eine Vermögensverwaltung handelt, trifft die WINBRIDGE Asset Management GmbH die Anlageentscheidungen und führt die Transaktionen durch. Der Berater/Vermittler empfiehlt und vermittelt somit keine Finanzinstrumente, sondern lediglich den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags. Daher ist nach dem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Anlagevermittlung vom 13. Juli 2017 die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen ohne eine Finanzdienstleistungserlaubnis nach § 32 KWG zulässig. Da § 34f Abs. 1 GewO ausdrücklich auf § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 und 1a KWG Bezug nimmt, ist für die Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrags auch keine Erlaubnis nach dieser Vorschrift erforderlich.
Fazit: keine Erlaubnis nach KWG notwendig – kein Haftungsdach.

Noch Fragen? Wir sind für Sie da!

Manfred Daschner

Head of Sales
Telefon +49 (0)89 7266995-23